Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
(3)
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
(4)
Die Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.
(5) Zum Zwecke der Bestimmung der beihilfefähigen Hektarfläche können die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 gefasst haben, einen Verringerungskoeffizienten anwenden, um die betreffenden Hektarflächen in beihilfefähige Hektarflächen umzuwandeln.
(6) Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.