Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1)
Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. ²Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.
³Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. ⁴Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.
(2)
Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen oder Flächen, die während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus dem Anbau von Kulturen im Nassanbau dienen, mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. ²In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,
(4)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Kultur(pflanze)"
²Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. ³Triticum spelta gilt als unterschiedliche Kultur gegenüber Kulturen, die zur selben Gattung gehören.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um