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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
    • KAPITEL II: Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Art. 75 Zahlungen an die Begünstigten

(1) 

Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 67 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt.

Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten

a)
vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen zahlen;
b)
vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen.

Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2019 eingereicht werden.

(2) 

Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 74 abgeschlossen worden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Vorschüsse bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 abgeschlossen worden sind.

(3) 

In dringenden Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels, vorausgesetzt, diese Rechtsakte sind erforderlich und gerechtfertigt. ²Diese Durchführungsrechtsakte können von den Absätzen 1 und 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.