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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne vom Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
2.
„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
3.
„nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem teilnehmenden Mitgliedstaat benannte Behörde;
4.
„betreffende nationale Abwicklungsbehörde“ die nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen oder ein Unternehmen einer Gruppe niedergelassen ist;
5.
„Voraussetzungen für eine Abwicklung“ die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
6.
„Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 8 oder 9 erstellten Plan;
7.
„Gruppenabwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 8 oder 9 für eine Gruppenabwicklung erstellten Plan;
8.
„Abwicklungsziele“ die in Artikel 14 genannten Ziele;
9.
„Abwicklungsinstrumente“ ein in Artikel 22 Absatz 2 genanntes Abwicklungsinstrument;
10.
„Abwicklungsmaßnahme“ den Beschluss gemäß Artikel 18 über die Abwicklung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
11.
„gedeckte Einlagen“ Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
12.
„erstattungsfähige Einlagen“ erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
13.
„Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;
14.
„in Abwicklung befindliches Institut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;
15.
„Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16.
„Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17.
„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18.
„Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
19.
„Unionsmutterinstitut“ ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20.
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
21.
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
22.
„Zweigstelle“ eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
23.
„Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;
24.
„grenzüberschreitende Gruppe“ eine Gruppe, zu der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gehören, die in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
25.
„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
26.
„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
27.
„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die Abwicklungsbehörde in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem das Institut oder Mutterunternehmen, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, niedergelassen ist;
28.
„institutsbezogenes Sicherungssystem“ eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
29.
„außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gelten würde —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährt wird;
30.
„Instrument der Unternehmensveräußerung“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 24 durch eine Abwicklungsbehörde;
31.
„Instrument des Brückeninstituts“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 25 auf ein Brückeninstitut;
32.
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“ den Mechanismus für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 26 auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
33.
„Bail-in-Instrument“ den Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 27 in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
34.
„verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen;
35.
„Zielausstattung“ die gemäß Artikel 69 Absatz 1 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel;
36.
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge;
37.
„Übergangszeitraum“ den Zeitraum von dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fonds die Zielausstattung erreicht, oder bis zum 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt vorher liegt;.
38.
„Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
39.
„Schuldtitel“ Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
40.
„Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
41.
„Eigenmittelanforderungen“: die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
42.
„Liquidation“ die Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2;
43.
„Derivat“ ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
44.
„Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“ die in Artikel 21 genannten Befugnisse;
45.
„Instrumente des harten Kernkapitals“: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
46.
„Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals“: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
47.
„Instrumente des Ergänzungskapitals“: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
48.
„aggregierter Betrag“: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 13 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind;
49.
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
50.
„Einlagensicherungssystem“: ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
51.
„relevante Kapitalinstrumente“ Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
52.
„gedeckte Schuldverschreibung“ ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;
53.
„Einleger“ einen Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
54.
„Anleger“ einen Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;

(2) In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Begriffsbestimmungen. ²In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU gelten die in Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Begriffsbestimmungen.