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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL V: FINANZVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 2: Der einheitliche Abwicklungsfonds
        • Abschnitt 3: Inanspruchnahme des Fonds

Art. 77 Inanspruchnahme des Fonds

Die Inanspruchnahme des Fonds ist an das Übereinkommen gebunden, in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, die von ihnen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU und auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen, und erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze dieses Übereinkommens.

Demzufolge nimmt der Ausschuss gemäß dem Übereinkommen solange, bis die in Artikel 69 genannte Zielausstattung des Fonds erreicht ist, jedoch höchstens acht Jahre ab dem Geltungsbeginn dieses Artikels, den Fonds im Einklang mit den Grundsätzen in Anspruch, die auf einer Aufteilung des Fonds in nationale Kammern jedes teilnehmenden Mitgliedstaats und auf einer fortschreitenden Zusammenführung der einzelnen, auf nationaler Ebene erhobenen und den nationalen Kammern des Fonds zugewiesenen Mittel beruhen.