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Kapitaladäquanzverordnung

Kapitaladäquanzverordnung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

  • TEIL 2: EIGENMITTEL
    • TITEL I: BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
      • KAPITEL 4: Ergänzungskapital
        • Abschnitt 1: Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals

Art. 63 Instrumente des Ergänzungskapitals

Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, vorausgesetzt

a)
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt,
b)
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen wurden nicht gekauft bzw. gewährt von
i)
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
ii)
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
c)
der Kauf der Instrumente bzw. die Gewährung der nachrangigen Darlehen wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
d)
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind laut den für das Instrumente bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aller nichtnachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig,
e)
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
i)
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
ii)
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
iii)
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
iv)
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
v)
die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
vi)
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
f)
für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund des Instruments bzw. nachrangigen Darlehens einen höheren Rang erhalten,
g)
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,
h)
die für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz zur Tilgung bzw. Rückzahlung ihres Kapitalbetrags vor der Fälligkeit,
i)
enthalten die Instrumente oder nachrangigen Darlehen eine oder mehrere Optionen zur Kündigung bzw. vorzeitigen Rückzahlung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten beziehungsweise des Schuldners ausgeübt werden,
j)
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen können nur gekündigt, vorzeitig getilgt bzw. zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission bzw. Darlehensaufnahme mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
k)
die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut es — außer im Falle seiner Insolvenz oder Liquidation — kündigen, vorzeitig tilgen bzw. zurückzahlen oder zurückkaufen wird oder kann, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
l)
die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber bzw. Darlehensgeber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder Kapitalbetrag zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts;
m)
die Höhe der auf das Instrument oder das nachrangige Darlehen fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst;
n)
die beiden folgenden Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Instrumente oder nachrangigen Darlehen nicht direkt durch ein Institut begeben bzw. aufgenommen werden:
i)
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden durch ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben bzw. aufgenommen;
ii)
die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den Bedingungen dieses Absatzes genügt.