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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 4: Zusammenarbeit

Art. 31 Zusammenarbeit im einheitlichen Abwicklungsmechanismus

(1) 

Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden wahr. ²In Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden billigt und veröffentlicht er für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen ein Rahmenwerk über die Umsetzung dieses Artikels.

Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Anwendung dieses Artikels verfährt der Ausschuss wie folgt:

a)
er gibt Leitlinien heraus und richtet allgemeine Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden, nach denen sie Aufgaben ausführen und Abwicklungsbeschlüsse fassen;
b)
er kann jederzeit die in den Artikeln 34 bis 37 genannten Befugnisse ausüben;
c)
er kann auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen Abwicklungsbehörden über die Ausübung der von ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 3 wahrgenommenen Aufgaben anfordern;
d)
er erhält von den nationalen Abwicklungsbehörden den Entwurf einer Entscheidung, zu dem er seine Ansichten darlegen und bei dem er insbesondere auf die Elemente hinweisen kann, die nicht mit dieser Verordnung oder seinen allgemeinen Anweisungen im Einklang stehen.

Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen alle notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben,vorzulegen.

(2) Artikel 13 Absätze 4 bis 10 und die Artikel 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden. ²Gemeinsame Entscheidungen und bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 45 Absätze 9 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU getroffene Entscheidungen finden keine Anwendung. ³Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.