Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1)
Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden wahr. ²In Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden billigt und veröffentlicht er für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen ein Rahmenwerk über die Umsetzung dieses Artikels.
Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Anwendung dieses Artikels verfährt der Ausschuss wie folgt:
Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen alle notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben,vorzulegen.
(2) Artikel 13 Absätze 4 bis 10 und die Artikel 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden. ²Gemeinsame Entscheidungen und bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 45 Absätze 9 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU getroffene Entscheidungen finden keine Anwendung. ³Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.