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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 5: Untersuchungsbefugnisse

Art. 35 Allgemeine Untersuchungen

(1) 

Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung und vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 alle erforderlichen Untersuchungen durchführen, und zwar über die nationalen Abwicklungsbehörden, oder er kann, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt entsprechend tätig werden.

Zu diesem Zweck kann der Ausschuss

a)
Unterlagen anfordern,
b)
die Bücher und Aufzeichnungen jeder juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen,
c)
von jeder juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen,
d)
jede andere natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

(2) 

Die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.

Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, so leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, damit diese Rechte ausgeübt werden können.