Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert.
(2) Der Ausschuss ist vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 zuständig für die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung:
(3)
In Bezug auf andere Unternehmen oder Gruppen als die in Absatz 2 genannten sind die nationalen Abwicklungsbehörden, unbeschadet der Zuständigkeiten des Ausschusses für die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben verpflichtet und für sie verantwortlich:
Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an.
Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.
⁴Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. ⁵Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absätze 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2, Unterabsatz 3, Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen. ⁶Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.
Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss über die in diesem Absatz genannten zu treffenden Maßnahmen und stimmen sich eng mit dem Ausschuss ab, wenn sie diese Maßnahmen treffen.
Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss die in Artikel 9 genannten Abwicklungspläne sowie etwaige Aktualisierungen zusammen mit einer begründeten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Gruppe gemäß Artikel 10 vor.
(4) Wenn dies für die kohärente Anwendung hoher Abwicklungsstandards nach dieser Verordnung notwendig ist, kann der Ausschuss
(5)
Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf Unternehmen und andere Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auszuüben hat. ²In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 nicht. ³Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.