Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme.
(3)
Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist.
Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.
(4) Gibt es in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine nationale Abwicklungsbehörde, so ist ein zweiter Vertreter zur Teilnahme als Beobachter ohne Stimmrecht berechtigt.
(5) Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst