freiRecht
Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL VI: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Art. 83 Austausch von Personal

(1) Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.

(2) Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung geeignete Beschlüsse zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.

(3) Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden sowie, falls angezeigt, Beobachtern der nationalen Abwicklungsbehörden von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.

(4) Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. ²Gemäß Artikel 51 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an den die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 teilnehmen.