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Kapitaladäquanzverordnung

Kapitaladäquanzverordnung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

  • TEIL 2: EIGENMITTEL
    • TITEL I: BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
      • KAPITEL 3: Zusätzliches Kernkapital
        • Abschnitt 1: Posten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Art. 52 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

(1) 

Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Instrumente sind ausgegeben und eingezahlt,
b)
die Instrumente wurden nicht gekauft von
i)
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
ii)
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
c)
der Kauf der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
d)
die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals,
e)
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
i)
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
ii)
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
iii)
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
iv)
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
v)
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
vi)
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
f)
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen,
g)
die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut,
h)
enthalten die für die Instrumente geltenden Bestimmungen eines oder mehrere Kündigungsrecht, so kann ein Kündigungsrecht nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
i)
die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
j)
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sie gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden oder werden können, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer bei
i)
Liquidation des Instituts,
ii)
Rückkäufen der Instrumente nach Ermessen oder anderen Ermessensmaßnahmen zur Verringerung des Betrags des zusätzlichen Kernkapitals nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
k)
das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte,
l)
Ausschüttungen auf die Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:
i)
sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,
ii)
die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
iii)
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,
iv)
der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
v)
durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,
m)
die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt,
n)
laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
o)
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte,
p)
werden die Instrumente nicht direkt durch ein Institut begeben, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i)
die Instrumente werden durch ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben,
ii)
die Erträge stehen jenem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den Bedingungen dieses Absatzes genügt.

Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d als erfüllt, selbst wenn sie kraft Artikel 484 Absatz 3 dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden.

(2) 

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
Form und Art der Tilgungsanreize,
b)
die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
c)
Verfahren und Zeitplan für
i)
die Feststellung eines Auslöseereignisses,
ii)
die Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
d)
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten,
e)
die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.