Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1)
Stellt der Ausschuss fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, so fasst er im Sinne des Absatzes 3 einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen oder sein Leitungsorgan oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 werden bei folgenden Verstößen Geldbußen verhängt:
(3)
Der Grundbetrag der Geldbußen nach Absatz 1 dieses Artikels wird als Prozentsatz des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschließlich des Bruttoeinkommens aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in Landeswährung am 19. August 2014 innerhalb folgender Grenzwerte veranschlagt:
³Wenn der Ausschuss festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt er den Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr. ⁴Der Grundbetrag liegt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 1 000 000 000 EUR an den Untergrenzen, mit einem Jahresumsatz zwischen 1 000 000 000 und 5 000 000 000 EUR in der Mitte und mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 000 000 000 EUR an den Obergrenzen.
(4)
Die in Absatz 3 genannten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände gemäß Absatz 5 oder der mildernden Umstände gemäß Absatz 6 durch Anwendung der relevanten Koeffizienten gemäß Absatz 9 angepasst.
²Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. ³Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
⁴Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. ⁵Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.
(5) In Bezug auf die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten als erschwerende Umstände:
(6) In Bezug auf die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten als mildernde Umstände:
(7)
Ungeachtet der Absätze 2 bis 6 dürfen die auferlegten Geldbußen 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens im Sinne von Absatz 1 nicht übersteigen.
Abweichend von Unterabsatz 1 beläuft sich die Geldbuße in Fällen, in denen dem Unternehmen direkt oder indirekt ein finanzieller Vorteil aus dem Verstoß entstanden ist und in denen festgestellt werden kann, dass wegen des Verstoßes Gewinne erzielt oder Verluste abgewendet wurden, mindestens auf die Höhe dieses finanziellen Vorteils.
Hat ein Unternehmen im Sinne von Absatz 1 als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, wird nur die höhere der gemäß diesem Artikel berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.
(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden empfehlen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass angemessene Sanktionen nach Maßgabe der Artikel 110 bis 114 der Richtlinie 2014/59/EU und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verhängt werden.
(9)
Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf erschwerende Umstände an:
Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf mildernde Umstände an: