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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL V: FINANZVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 61 Aufstellung und Ausführung des Haushalts

(1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und des Stellenplans und legt ihn dem Ausschuss zur Annahme vor.

(2) Der Ausschuss ändert gegebenenfalls in seiner Plenarsitzung den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan spätestens am 31. März eines jeden Jahres an.