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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 1: Abwicklungsplanung

Art. 9 Abwicklungspläne

(1) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen und verabschieden gemäß Artikel 8 Absätze 5 bis 13 Abwicklungspläne für andere Unternehmen und Gruppen als diejenigen nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5.

(2) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne nach Anhörung der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden und der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist.