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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL III: PRÄSIDIUMSSITZUNG DES AUSSCHUSSES

Art. 53 Teilnahme an den Präsidiumssitzungen

(1) 

An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b teil. ²Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.

Präsidiumssitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden auf dessen eigene Veranlassung oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.

Falls angezeigt, kann der Ausschuss zu den Präsidiumssitzungen zusätzlich zu den ständigen Beobachtern gemäß Artikel 43 Absatz 3 weitere Beobachter einschließlich eines Vertreters der EBA einladen. Er lädt außerdem die nationalen Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein, wenn über eine Gruppe beraten wird, die Tochterunternehmen oder bedeutende Zweigstellen in diesen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Basis.

(2) Im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 nehmen die Ausschussmitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teil.

(3) Bei Beratungen über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 finden Anwendung.

(4) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen nehmen am Beschlussverfahren auch das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 2 finden Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.