Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls
(2) Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU
(3) Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU gestellt wird. ²Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014/59/EU.