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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL IV: DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 97 Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise

(1) Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die spezifischen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für den Vorsitzenden, die Mitglieder der Plenarsitzung des Ausschusses, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und diesem Mitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, spätestens am 20. August 2016.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Ausschuss seinen Sitz hat, sorgt für die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.