Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Der Ausschuss verhängt durch Beschluss ein Zwangsgeld gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, um
(2) Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. ²Ein Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das betroffene Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die betroffene Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels nachkommt.
(3) Ungeachtet von Absatz 2 beläuft sich der Betrag der Zwangsgelder auf 0,1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. ²Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses des Ausschusses verhängt werden.