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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL VI: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Art. 87 Haftung des Ausschusses

(1) Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden gemeinsam sind.

(4) Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, dessen Entrichtung von einem nationalen Gericht angeordnet wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss infolge einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung von Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie von Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 ergab. ²Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn mit dieser Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder im Rahmen eines offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehlers gegen diese Verordnung, eine andere Rechtsvorschrift der Union, einen Beschluss des Ausschusses, des Rates oder der Kommission verstoßen wurde.

(5) Der Gerichtshof ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. ²Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

(6) Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.