Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 oder auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, anzuwenden und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
(2) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um
(3) Bei der Annahme des Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:
(4) Die Abwicklungsinstrumente werden zur Verwirklichung der in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 15 angewandt. ²Sie können entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.
(5) Werden die in Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nur teilweise zu übertragen, wird der verbleibende Teil des Unternehmens im Sinne des Artikels 2, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert.
(6)
Der Ausschuss kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
Die Erlöse der nationalen Abwicklungsbehörden aus der Inanspruchnahme des Fonds werden dem Ausschuss erstattet.