Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 3 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(2) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 4 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(3)
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.