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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 5: Untersuchungsbefugnisse

Art. 34 Auskunftsersuchen

(1) Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden verfügbaren Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind:

a)
von Unternehmen im Sinne des Artikels 2,
b)
von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2,
c)
von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen müssen die gemäß jenem Absatz angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. ²Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führt nicht dazu, dass diese Unternehmen und Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. ³Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(3) Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, übermittelt er sie den betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden.

(4) Der Ausschuss kann hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, alle Informationen, die für die Ausübung seiner Funktionen im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auch kontinuierlich einholen.

(5) Der Ausschuss, die EZB, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch anzuwendende Verfahren schließen. ²Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB, den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(6) Die nationalen zuständigen Behörden, gegebenenfalls die EZB und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um nachzuprüfen, ob einige oder alle angeforderten Informationen bereits vorliegen. ²Ist dies der Fall, stellen die nationalen zuständigen Behörden, gegebenenfalls die EZB oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss diese Informationen bereit.