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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL IV: DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 94 Überprüfung

(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:

a)
das Funktionieren des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, seine Kosteneffizienz und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen — einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der Union gegenüber anderen Bankensystemen — und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den nationalen Abwicklungsbehörden sowie den nationalen zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, wobei insbesondere bewertet wird, obi) die mit dieser Verordnung dem Ausschuss, dem Rat und der Kommission übertragenen Aufgaben ausschließlich von einem unabhängigen Organ der Union wahrgenommen werden müssen, und — wenn dies der Fall ist — ob eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen erforderlich ist, was auch das Primärrecht einschließt;ii) die Zusammenarbeit zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem ESRB, der EBA, der ESMA und der EIOPA sowie den anderen Behörden, die dem ESFS angehören, sachgerecht ist;
iii) das Anlageportfolio nach Artikel 75 aus sicheren und diversifizierten Vermögenswerten besteht;
iv) die Verknüpfung von Staatsschulden und Bankrisiko beseitigt wurde;
v) die Verwaltungsregelungen angemessen sind, was auch die Aufgabenteilung innerhalb des Ausschusses und die Abfassung der Abstimmungsmodalitäten sowohl in den Präsidiums- als auch in den Plenarsitzungen des Ausschusses und dessen Beziehungen zur Kommission und zum Rat umfasst;
vi) der Referenzpunkt für die Festlegung der Zielausstattung des Fonds angemessen ist und insbesondere, ob gedeckte Einlagen oder Gesamtverbindlichkeiten eine besser geeignete Grundlage darstellen und ob ein absoluter Mindestbetrag für den Fonds festgelegt werden sollte, um Schwankungen beim Zufluss der Finanzmittel an den Fonds vorzubeugen und um für die langfristige Stabilität und Angemessenheit der Finanzierung des Fonds zu sorgen;
vii) die Höhe der für den Fonds festgelegten Zielausstattung und die Höhe der Beiträge geändert werden müssen, damit innerhalb der Union gleiche Rahmenbedingungen gegeben sind;
b)
die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht;
c)
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der EBA;
d)
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus auf diese Mitgliedstaaten sowie das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und zuständigen Behörden von Drittländern wie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt;
e)
die Notwendigkeit von Maßnahmen für die Harmonisierung von Insolvenzverfahren für ausgefallene Institute.

(2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. ²Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.

(3) Die Kommission wird aufgefordert, anlässlich der Überprüfung der Richtlinie 2014/59/EU auch diese Verordnung zu überprüfen, soweit dies angemessen ist.