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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL V: FINANZVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 60 Teil II des Haushalts: der Fonds

(1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus

a)
Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 69, 70 und 71;
b)
Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;
c)
Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74;
d)
Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75;
e)
dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird.

(2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen

a)
Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76;
b)
Anlagen gemäß Artikel 75;
c)
Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;
d)
Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74.