Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1)
Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:
Im Abwicklungskonzept wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument Folgendes festgelegt:
(2)
Das Bail-in-Instrument kann für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments — zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden — über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Unternehmens wiederherstellt.
Werden eines der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt ist, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3)
Die folgenden Verbindlichkeiten sind — unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen — nicht Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung:
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
(4)
Der in Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die Bail-in-Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, oder in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Der Ausschuss sorgt dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungspool für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU und mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Gruppen weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 11 Buchstabe b dieser Verordnung den Umfang, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, die als Bail-in-Instrument infrage kommen, zu beschränken; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(5)
In Ausnahmefällen können bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden, sofern
Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäßArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um
(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, sofern
(8) Der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:
(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen angestrebt werden, nachdem
(10) Alternativ oder zusätzlich kann — sofern die in Absatz 9 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind — ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 70 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(11) Für die Zwecke dieser Verordnung findet Artikel 44 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU keine Anwendung.
(12) Bei der Entscheidung nach Absatz 5 wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
(13)
Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag:
Bei der Bewertung nach Unterabsatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die harte Kernkapitalquote wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(14) Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(15) Bei den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen werden die in Artikel 17 dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen eingehalten.
(16)
Die nationale Abwicklungsbehörde legt den Reorganisationsplan, den sie gemäß Artikel 52 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU von dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, erhalten hat, unverzüglich dem Ausschuss vor.
²Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. ³Der Ausschuss bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. ⁴Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
⁵Ist der Ausschuss davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 52 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu genehmigen. ⁶Ist der Ausschuss nicht davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 52 Absatz 8 der genannten Richtlinie dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. ⁷In beiden Fällen wird die Bewertung im Benehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
⁸Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen legt bzw. legen der nationalen Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. ⁹Die nationale Abwicklungsbehörde legt dem Ausschuss den geänderten Plan und ihre Bewertung dieses Plans vor. ¹⁰Der Ausschuss bewertet den geänderten Plan und weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellt wurde bzw. wurden, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan seiner Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.
Der Ausschuss teilt der EBA den Gruppenreorganisationsplan mit.