Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1)
Der Ausschuss übt nur dann dieBefugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
⁶Die EZB bewertet nach Anhörung des Ausschusses, ob die in den Buchstaben a, c und d des Unterabsatzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ⁷Der Ausschuss kann in seiner Präsidiumssitzung ebenfalls eine solche Bewertung vornehmen.
(2) Was die Bewertung der Existenzfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe betrifft, darf der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann treffen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang einer solchen Unterrichtung eine solche Bewertung nicht vornimmt. ²Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er zur Stützung seiner Bewertung anfordert.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gilt ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht mehr existenzfähig, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a dieses Artikels gilt das Unternehmen als ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Unternehmen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a gilt eine Gruppe als ausfallende oder wahrscheinlich ausfallende Gruppe, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der EZB oder der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(6) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 59 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU herabgeschrieben oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
(7) Wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.
(8)
Stellt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 dieser Verordnung fest, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung aber nicht erfüllt sind, weist er die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich an, die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 und 60 der Richtlinie 2014/59/EU auszuüben.
²Der Ausschuss muss sicherstellen, dass vor der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten durch die nationalen Abwicklungsbehörden eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 oder einer Gruppe nach Maßgabe von Artikel 20 Absätze 1 bis 15 durchgeführt wird. ³Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die Gruppe zu rekapitalisieren.
(9) Ist bzw. sind auch eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 18 Absatz 2 gegeben, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.
(10) Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich und im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17 so von den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
(11) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 29 durch.