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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL IV: DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.