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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 3: Abwicklung

Art. 19 Staatliche Beihilfen und Unterstützung aus dem Fonds

(1) 

Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das Abwicklungskonzept erst dann nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegt werden, wenn die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit des Einsatzes dieser Beihilfen bzw. Unterstützung mit dem Binnenmarkt getroffen hat.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Organe der Union gemäß den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätzen und machen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation in geeigneter Weise öffentlich zugänglich.

(2) Wenn der Ausschuss bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend von den beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. ²Der Ausschuss teilt der Kommission alle Fälle mit, in denen er einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) zu einer Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV auffordert.

(3) 

Soweit die Abwicklungsmaßnahme, wie sie vom Ausschuss vorgeschlagen wird, die Inanspruchnahme des Fonds mit sich bringt, gibt der Ausschuss der Kommission die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds bekannt. ²Die Mitteilung des Ausschusses umfasst alle Informationen, die notwendig sind, damit die Kommission die Bewertungen nach diesem Absatz vornehmen kann.

³Die Mitteilung nach diesem Absatz führt dazu, dass die Kommission eine vorläufige Untersuchung einleitet, während derer die Kommission weitere Informationen vom Ausschuss anfordern kann. Die Kommission bewertet, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen insofern, als sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde, in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für erforderlich hält.

Wenn die Kommission erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt hat oder wenn der Ausschuss die erforderlichen Informationen auf eine Anforderung der Kommission gemäß Unterabsatz 2 hin nicht zur Verfügung gestellt hat, leitet die Kommission eine gründliche Untersuchung ein und teilt dies dem Ausschuss mit. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung, eine gründliche Untersuchung einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Ausschuss, ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, können der Kommission Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums zukommen lassen, der in der Mitteilung festgesetzt wird. Der Ausschuss kann sich zu den von den Mitgliedstaaten und interessierten Dritten übermittelten Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums äußern, der von der Kommission festgesetzt werden kann. ¹⁰Am Ende des Untersuchungszeitraums nimmt die Kommission ihre Bewertung der Frage vor, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

¹¹Bei ihren Bewertungen und Untersuchungen nach diesem Absatz richtet sich die Kommission nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach einschlägigen Mitteilungen, Leitlinien und Maßnahmen, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften der Verträge zu staatlichen Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Bewertung vorzunehmen ist, angenommen wurden. ¹²Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

¹³Die Kommission fasst einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt, der an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gerichtet ist. ¹⁴Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein.

¹⁵In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung dieses Beschlusses überwacht werden kann. ¹⁶Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. ¹⁷Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.

Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

¹⁹Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. ²⁰Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.

(4) Wenn die Kommission erhebliche Zweifel hat, ob ihr Beschluss nach Absatz 3 eingehalten wird, führt sie die notwendigen Untersuchungen durch. ²Zu diesem Zweck kann die Kommission die Befugnisse ausüben, die ihr nach den in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Verordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, und sie hat sich von ihnen leiten zu lassen.

(5) 

Ist die Kommission auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Untersuchungen und nach Aufforderung an die betroffenen Parteien, ihre Anmerkungen zu übermitteln, der Auffassung, dass der Beschluss nach Absatz 3 nicht eingehalten wurde, erlässt sie einen Beschluss an die nationale Abwicklungsbehörde im betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem diese Behörde aufgefordert wird, die missbräuchlich verwendeten Beträge innerhalb einer Frist einzuziehen, die von der Kommission festzusetzen ist. ²Die gemäß dem Einziehungsbeschluss einzuziehende Unterstützung aus dem Fonds umfasst Zinsen zu einem angemessenen Satz, der von der Kommission festgesetzt wird, und wird an den Ausschuss gezahlt.

Der Ausschuss zahlt nach Unterabsatz 1 eingegangene Beträge in den Fonds ein und berücksichtigt diese Beträge, wenn er die Beiträge gemäß den Artikeln 70 und 71 festlegt.

Bei dem Einziehungsverfahren nach Unterabsatz 1 sind die Rechte der Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten zu achten, wie sie in den Artikeln 41 und 42 der Charta verankert sind.

(6) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten, die die Kommission in ihrem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels auferlegen kann, legt der Ausschuss der Kommission jährliche Berichte vor, in denen bewertet wird, ob bei der Inanspruchnahme des Fonds der Beschluss nach jenem Absatz eingehalten wurde. ²Bei der Ausarbeitung dieser Berichte macht der Ausschuss von seinen Befugnissen nach Artikel 34 Gebrauch.

(7) Ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, insbesondere Unternehmen im Sinne des Artikels 2, sind berechtigt, der Kommission jeden mutmaßlichen Missbrauch des Fonds, der mit dem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels unvereinbar ist, zu melden.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften über

a)
die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Einziehungsbeschlusses gemäß Absatz 5 anzuwenden ist,
b)
die Garantien des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten gemäß Absatz 5.

(9) Wenn die Kommission nach einer Empfehlung des Ausschusses oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -maßnahmen nicht den Kriterien genügt, aufgrund derer ihr Beschluss nach Absatz 3 ergangen ist, kann sie einen solchen Beschluss überprüfen und geeignete Änderungen beschließen.

(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. ²Äußert sich der Rat nicht binnen sieben Tagen nach Antragstellung, entscheidet die Kommission.

(11) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Abwicklungsbehörden über die Befugnisse verfügen, die notwendig sind, um für die Einhaltung der Bedingungen zu sorgen, die in einem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 festgelegt sind, und missbräuchlich verwendete Beträge gemäß einem Beschluss der Kommission nach Absatz 5 einzuziehen.