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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 3: Abwicklung

Art. 28 Überwachung durch den Ausschuss

(1) 

Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. ²Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,

a)
mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen;
b)
in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen, unter anderem in Bezug aufi) den Betrieb und die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts und der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;ii) die Behandlung, die die Anteilseigner und Gläubiger bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten;
iii) laufende Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Liquidation der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, Anfechtungen des Abwicklungsbeschlusses und der Bewertung oder im Zusammenhang mit Entschädigungsanträgen von Anteilseignern oder Gläubigern;
iv) die Bestellung, Absetzung oder Ersetzung vonGutachtern, Verwaltern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und sonstigen Berufsträgern, die die nationale Abwicklungsbehörde gegebenenfalls unterstützen müssen, sowie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben;
v) alle sonstigen Angelegenheiten, die für die Umsetzung des Abwicklungskonzepts, einschließlich möglicher Verstöße gegen die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Schutzbestimmungen, relevant sind und auf die der Ausschuss gegebenenfalls Bezug nimmt;
vi) Umfang und Art der Ausübung der in den Artikeln 63 bis 72 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse der nationalen Abwicklungsbehörden;
vii) die wirtschaftliche Tragfähigkeit, Durchführbarkeit und Umsetzung des in Artikel 27 Absatz 16 vorgesehenen Reorganisationsplans.

Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.

(2) Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 23 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.

(3) Soweit es für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Abwicklungskonzept geändert werden. ²Das Verfahren nach Artikel 18 findet Anwendung.