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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL V: FINANZVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 2: Der einheitliche Abwicklungsfonds
        • Abschnitt 3: Inanspruchnahme des Fonds

Art. 76 Auftrag des Fonds

(1) Innerhalb des Abwicklungskonzepts kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Unternehmen im Sinne des Artikels 2 den Fonds nur insoweit heranziehen, als es für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu folgenden Zwecken erforderlich ist:

a)
für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;
b)
für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
c)
für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
d)
für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut und eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
e)
für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;
f)
für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Entscheidung getroffen wird, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 27 Absatz 5 auszuschließen;
g)
für eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen.

(2) Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.

(3) Der Fonds wird nicht unmittelbar herangezogen, um die Verluste eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auszugleichen oder solch ein Unternehmen zu rekapitalisieren. ²Führt die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.

(4) Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.