freiRecht
Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • TITEL I: FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
      • KAPITEL 3: Abwicklung

Art. 25 Instrument des Brückeninstituts

(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

a)
Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden;
b)
alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

(2) Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:

a)
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 40 Absätze 1 bis 12 der Richtlinie 2014/59/EU auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
b)
die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU;
c)
die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.

(3) Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.