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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL III: PRÄSIDIUMSSITZUNG DES AUSSCHUSSES

Art. 54 Aufgaben

(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung:

a)
Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,
b)
Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss:

a)
die Vorbereitung, die Bewertung und die Genehmigung der Abwicklungspläne für Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — für Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit den Artikeln 8, 10 und 11;
b)
die Anwendung vereinfachter Anforderungen bei Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — bei Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit Artikel 11;
c)
die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit Artikel 12 jederzeit einhalten müssen;
d)
die frühestmögliche Übermittlung eines Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 mit allen relevanten Informationen an die Kommission, damit sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Bewertung vornehmen und gemäß Artikel 18 Absatz 7 einen Beschluss fassen oder gegebenenfalls dem Rat einen Beschluss vorschlagen kann;
e)
das Fassen von Beschlüsse über Teil II des Ausschusshaushalts (Fonds) gemäß Artikel 60.

(3) Bei dringlichem Bedarf kann der Ausschuss auf der Präsidiumssitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen.

(4) Die Präsidiumssitzung des Ausschusses unterrichtet die Plenarsitzung des Ausschusses über die hinsichtlich der Abwicklung gefassten Beschlüsse.