Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1)
Der Ausschuss macht Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsgeldern im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 öffentlich bekannt, es sei denn, die Abwicklung des betroffenen Unternehmens könnte dadurch gefährdet werden. In den folgenden Fällen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung anonym:
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
Der Ausschuss unterrichtet die EBA über alle Geldbußen und Zwangsgelder, die er gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängt hat, und stellt Informationen zum Stand der jeweiligen Beschwerden und deren Ergebnisse bereit.
(2) Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3)
Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
²Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem geltenden Verfahrensrecht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. ³Der Vollstreckungstitel wird dem Vollstreckungsbeschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Vollstreckungsbeschlusses erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und die sie dem Ausschuss und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
⁵Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. ⁶Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig.
(4)
Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Fonds zugewiesen.