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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL III: INSTITUTIONELLER RAHMEN
    • TITEL II: PLENARSITZUNG DES AUSSCHUSSES

Art. 52 Allgemeine Bestimmungen zum Beschlussverfahren

(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. ²Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Beschlüsse über die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 — sofern sie auf die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Fonds beschränkt sind — von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses gefasst, die mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. ²Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Erhebung von nachträglichen Beiträgen gemäß Artikel 71, über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73 und Artikel 74 sowie über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78, die über die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Fonds hinausgehen, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses gefasst, die während des Übergangszeitraums von acht Jahren bis zur vollständigen Zusammenlegung des Fonds mindestens 50 % der Beiträge und danach mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. ²Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) 

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. ²In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt.