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Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) 2014/806

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

  • TEIL IV: DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 98 Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss

(1) Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.

(2) Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:

a)
Bis der Vorsitzende nach seiner Ernennung durch den Rat gemäß Artikel 56 sein Amt antritt, kann die Kommission einen Kommissionsbediensteten benennen, der als Interimsvorsitzender fungiert und die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt;
b)
abweichend von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 50 Absatz 3 aufgeführt ist, übt der Interimsvorsitzende die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
c)
die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Agentur unter der Verantwortung des Interimsvorsitzenden oder des Vorsitzenden;

(3) Der Interimsvorsitzende kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.