Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(1) Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.
(2) Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:
(3) Der Interimsvorsitzende kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.