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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil I: Gerichtsverfassung
    • 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 33

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. ²Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. ²Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.