Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 130a
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. ²§ 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
- Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I: Gerichtsverfassung
- 1. Abschnitt: Gerichte
- 2. Abschnitt: Richter
- 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- 4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses
- 5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung
- 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- Teil II: Verfahren
- 7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- 8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
- 11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- 12. Abschnitt: Berufung
- 13. Abschnitt: Revision
- 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- 15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Teil IV: Kosten und Vollstreckung
- 16. Abschnitt: Kosten
- 17. Abschnitt: Vollstreckung
- Teil V: Schluß- und Übergangsbestimmungen