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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    • 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 149

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. ²Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.