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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil I: Gerichtsverfassung
    • 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 20

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. ²Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.