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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil IV: Kosten und Vollstreckung
    • 16. Abschnitt: Kosten

§ 156

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.