Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 128
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. ²Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.