Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil IV: Kosten und Vollstreckung
§ 160
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. ²Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.