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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil IV: Kosten und Vollstreckung
    • 16. Abschnitt: Kosten

§ 160

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. ²Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.