freiRecht
Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil II: Verfahren
    • 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen

§ 110

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.