Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil II: Verfahren
- 8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 71 Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.