Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil V: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 188
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. ²Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
- Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I: Gerichtsverfassung
- 1. Abschnitt: Gerichte
- 2. Abschnitt: Richter
- 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- 4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses
- 5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung
- 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- Teil II: Verfahren
- 7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- 8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
- 11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- 12. Abschnitt: Berufung
- 13. Abschnitt: Revision
- 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- 15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Teil IV: Kosten und Vollstreckung
- 16. Abschnitt: Kosten
- 17. Abschnitt: Vollstreckung
- Teil V: Schluß- und Übergangsbestimmungen