freiRecht
Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil I: Gerichtsverfassung
    • 1. Abschnitt: Gerichte

§ 13

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. ²Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.