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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil V: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 186

§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. ²§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.