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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil IV: Kosten und Vollstreckung
    • 16. Abschnitt: Kosten

§ 158

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.