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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    • 12. Abschnitt: Berufung

§ 125

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. ²§ 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. ²Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. ³Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.