(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. ²§ 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. ²Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. ³Die Beteiligten sind vorher zu hören. ⁴Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. ⁵Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.